Aktionsbündnis
,,Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft"
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Fall: Die mathematische Formel
Ein theoretischer Physiker möchte eine Formel, die er in einem Artikel sieht, weiterverarbeiten. Das soll nicht ermöglicht werden!
Im e-Zeitalter ist dies eine wichtige Professionalisierung der eigenen wissenschaftlichen Arbeit: das Dokument auf den Bildschirm holen (mit Formeln in MathML oder LaTeX), Copy
and Paste der Formel in eine lokale Datei! Dann kann eine Auswertung mittels MAPLE erfolgen, um Beispiele durchzurechnen, grafische Darstellungen zu erzeugen, Umformulierungen
zu testen oder den Import in ein FORTRAN-Programm (für numerische Rechnungen) vorzunehmen. Das alles ist kein Problem, wenn theoretisch-physikalische Arbeiten etwa im
Online-Archiv http://www.arxiv.org vorliegen. Eine
solche Nutzung stellt eine beträchtliche Effizienzsteigerung der wissenschaftlichen Arbeit dar.
Was ist aber, wenn es keine "Open Access"-Version im Netz gibt? Dann hat der Wissenschaftler nach den Vorstellungen des Referentenentwurfs für den zweiten Korb die Wahl (
§ 53a UrhG Kopienversand auf Bestellung): Wird vom Verlag ein (meist überteuertes)
Pay-per-View-Angebot gemacht, dürfen die Bibliotheken eine Direktlieferung nur per Post oder Fax vornehmen. (Dass auch bei der Faxübermittlung elektronische Dateien
versandt werden, wird vom Entwurf nicht gesehen. Zumindest lässt er nicht erkennen, wieso sich der Faxversand wesentlich vom Versand einer grafischen Datei unterscheiden
soll, da Fax und E-Mail heutzutage problemlos technisch ineinander überführt werden können.) Bei elektronischer Übermittlung sollen die Bibliotheken nur
Grafikdateien versenden dürfen - die digital lokal weiterverarbeitbare Formel bleibt auf der Strecke!
Liegt einer Bibliothek ein Verlags-PDF vor, so muss dieses für den elektronischen Versand in ein Image-Only-PDF umgewandelt werden, etwa indem man den Artikel ausdruckt und
nochmals einscannt! (Dass der Inhaber eines leistungsfähigen OCR-Programms bei reinen Textinformationen sich sehr rasch einen zu 98 oder 99 Prozent zuverlässigen
E-Text aus der Grafikdatei erstellen kann, wozu ihn etwa der eigene wissenschaftliche Gebrauch in § 53 UrhG berechtigt, wird vom Referentenentwurf ignoriert. Aber: OCR klappt
leider bei mathematischen Formeln wegen der Sonderzeichen und der Anordnung der Symbole gerade nicht.)
Ein mögliches Szenario aus der Praxis eines theoretischen Physikers: Man radle in die Bibliothek (in Oldenburg 2.5 km im Regen und gegen den Wind), warte, bis der einzige
Bildschirm frei wird, sehe die Formel (analoges Bild), schreibe sie ab auf einen Zettel, radle zurück, tippe sie ein (und gehe zurück auf Los, wenn man sich vertippt
haben sollte) - so kann man nicht international wettbewerbsfähig sein in der Wissenschaft, wenn man deren Gespött überlebt hat!
Mit der geplanten Regelung stehen die mit öffentlichen Geldern aufgebauten Dokumentlieferdienste wie SUBITO vor dem Aus, denn die Verlage werden flächendeckend
Pay-per-View-Angebote aufbauen - auf der Strecke bleibt die rasche und kostengünstige Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur.
Vorschlag Wie in der HI-Stellungnahme gefordert, sollten die vorgesehenen Beschränkungen des § 53a entfallen: elektronische Übermittlung als E-Text, auch wenn das
Pay-per-view-Angebot eines Verlages vorliegt.
Gesetzestexte und Referentenentwurf
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Urheberrechtsgesetz (UrhG),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.9.2003 (sog. "erster Korb")
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Referententwurf
des Bundesministeriums der Justiz für ein Zweites Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft mit Begründung
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Von Dr. Ole Jani, wiss. Mitarbeiter der FPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, erstellte
Synopsis,
die das geltende Urheberrecht und die Änderungen durch den Referentenentwurf
gegenüberstellt
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Richtlinine 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Stellungnahmen
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DINI-Stellungnahme 6.5.2004
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Ulrich Sieber,
Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts, 2004
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HI-Stellungnahme zum Referentenentwurf für den 2. Korb
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Kurzstellungnahme
des Aktionsbündnisses "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" zum Referentenentwurf
Sonstige Literatur zum Urheberrecht
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