UrhG
Aktionsbündnis
„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
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„Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“

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Bildungs- und Wissenschaftsklausel Unterstützen Sie uns! Links
Pressemitteilung 02/14
vom 11. Mai 2014

Eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel wird gebraucht, keine leicht auszuhebelnde Schranke

Die öffentliche und politische Diskussion um eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsklausel ist seit dem 9.5.2014 eröffnet. Das Aktionsbündnis hat einen neuen Vorschlag dafür vorgelegt, der dem Vorschlag von Prof. de la Durantaye aus einem vom BMBF finanzierten Forschungsprojekt nahe kommt, aber sich in entscheidenden Punkten davon unterscheidet. Durch die Abweichungen will das Aktionsbündnis die Priorität von Wissenschafts- und Lehrfreiheit gegenüber kommerziellen Verwertungsansprüchen deutlich machen und den Vorrang von (durch Klauseln oder Schranken) garantierten Rechtsansprüchen gegenüber Lizenzangeboten des Marktes behaupten.

Das Aktionsbündnis hat am 9.5.2014 seine aktuelle Version einer umfassenden Bildungs- und Wissenschaftsklausel auf einer Tagung vorgestellt, die genau zu diesem Thema in Berlin in den Räumen des Grimm-Centers der Humboldt-Universität zu Berlin stattfand.

Das Aktionsbündnis schlägt die Bezeichnung „Klausel” vor, da dadurch das allgemeine Rechtsprinzip eines freien Umgangs mit publiziertem Wissen in Bildung und Wissenschaft besser herausgestellt wird als durch eine Schranke, die dieses Rechtsprinzip nur als eine (so klein wie möglich zu haltende) Einschränkung des ansonsten exklusiven Rechtsanspruch auf Verwertung der Rechteinhaber zulässt.

Bildungs- und Wissenschaftsklausel
(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes für nicht kommerzielle Zwecke a) wissenschaftlicher Forschung oder b) der Lehr- und Lernprozesse an Bildungseinrichtungen. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Bestandserhaltung durch Einrichtungen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen. Satz 1 gilt auch für die wissenschaftliche Forschung und Lehren und Lernen unterstützende Leistungen von in Satz 2 erwähnten Vermittlungsinstitutionen.
(2) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschränken, sind unwirksam.

Im Zentrum dieser Veranstaltung standen allerdings Präsentation und Diskussion eines entsprechenden Vorschlags von Professorin Katharina de la Durantaye, der im Rahmen eines vom Bundesministerium für Bildung und Forschung finanzierten Forschungsprojekts entwickelt und durch eine ausführliche und exzellente Studie zum Stand der juristischen Diskussion darüber begründet wurde. Da zu erwarten ist, dass auf diesen Vorschlag in der näheren Zukunft auch in der politischen Diskussion ständig referenziert werden wird, möchte das Aktionsbündnis die Unterschiede zwischen beiden Ansätzen deutlich machen.

Der erste klauselähnliche Satz des Durantaye-Vorschlags scheint auf den ersten Blick mit dem Aktionsbündnis-Vorschlag identisch zu sein:
„Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wenn und soweit die Nutzung in ihrem Umfang durch den jeweiligen Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Zwecken dient.”

Beide Vorschläge schränken die Nutzung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung in keiner Weise ein. Das ist ein großer Fortschritt gegenüber den bisherigen Formulierungen im Gesetz, nach denen (wie in § 52a UrhG) z.B. nur kleine Teile von Werken genutzt werden dürfen.

Das Aktionsbündnis hält jedoch die Formulierung „zur Veranschaulichung des Unterrichts” für zu eng gefasst und nicht zuletzt auch aus methodisch-didaktischen Gründen für nicht mehr zeitgemäß. Das Aktionsbündnis verwendet daher die weitergehende Formulierung für Zwecke „der Lehr- und Lernprozesse an Bildungseinrichtungen”. Das Aktionsbündnis fordert den Gesetzgeber auf, die entsprechende Vorgabe aus der EU-Richtlinie konstruktiv zu interpretieren.

Diese Forderung einer mutigen und konstruktiven Interpretation gilt auch für weitere Einschränkungen, an denen der Durantaye-Vorschlag an anderen Stellen meint festhalten zu müssen. Dazu gehört z.B. die Vorschrift, dass die Bereitstellung von Materialien, die von der Bibliothek digitalisiert wurden, nur an „Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek” erlaubt sein soll. Das Aktionsbündnis plädiert nicht zuletzt aus technischen und methodischen Gründen für eine zeitgemäße Interpretation der Räume der Bibliotheken als virtuelle Räume, so dass ein Benutzer von seinem Arbeitsplatz aus seinen Rechner so verwenden kann, als ob dieser ein Endgerät in der Bibliothek wäre. Das ist der Sinn eines VPN-Anschlusses eines entfernten Rechners zur Quelle der Information.

Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Vorschlägen besteht aber darin, dass im Durantaye-Vorschlag das Prädikat „geboten” verwendet wird. Nicht geboten soll die Nutzung sein (das ergibt sich klar aus dem Text der Begründung und stimmt auch mit einer jüngsten Interpretation von „geboten” durch den Bundesgerichtshof überein), wenn von Verlagsseite ein Lizenzangebot zur Nutzung eines Dokuments vorliegt.

Diese Priorität des kommerziellen Marktangebots, auch wenn es angemessen sein muss (was aber ist das?), gegenüber einem durch eine Klausel (auch einer Schranke) garantierten Nutzungsrecht ist für das Aktionsbündnis unakzeptabel. Es ist schon jetzt absehbar, dass dadurch der gesamte Schrankenvorschlag von Durantaye null und nichtig würde. Aber Ansprüche aus Schranken gehören unabdingbar zur Systematik des Urheberrechts und dürfen nicht durch kommerzielle Marktmodelle außer Kraft gesetzt werden.

Das Aktionsbündnis hält es zuletzt, anders als der Durantaye-Vorschlag, nicht für erforderlich, in der Klausel einen Vergütungsanspruch explizit zu formulieren. Es ist auch dem Aktionsbündnis bewusst, dass durch die in der Klausel garantierte genehmigungsfreie Nutzung der Vergütungsanspruch nicht prinzipiell ausgeschlossen werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt.

Falls aber eine Vergütung an die Urheber erforderlich sein sollte (was in Bildung und Wissenschaft eher eine marginale Rolle spielt), sollte das z.B. über die ohnehin anfällige Geräteabgabe (über einen neuen 54er Paragraphen) oder durch einen Gesamtvertrag zwischen den Ländern und den Rechteinhabern geregelt werden. Die Klausel selber sollte deutlich machen, dass die jeweilige aktuelle und individuelle Nutzung für Wissenschaftler, Lehrende und Lernende frei sein soll und nicht über jeden Vorgang einzeln Buch geführt und dieser individuell abgerechnet werden muss. Das ist keinem Wissenschaftler und keinem Lehrenden zuzumuten und führte zu einer negativen Transparenz der Vorgänge in Wissenschaft und Bildung, durch die, vergleichbar mit dem vor einiger Zeit einmal vorgesehenen und dann zum Glück gescheiterten Schultrojaner, einer Überwachung und einem Missbrauch der Daten Tor und Tür geöffnet. Politik und Öffentlichkeit sollten nicht zuletzt durch die NSA-Überwachung mit Blick auf Datensammlung, Auswertung und Verwertung in Bildung und Wissenschaft sensibilisiert sein.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag vorgenommen, eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsschranke auf den Weg zu bringen. Das Aktionsbündnis appelliert an die Bundesregierung den dann dem Bundestag vorzulegenden Entwurf nicht mit kleinteiligen und praxisfernen Einschränkungen unbrauchbar zu machen, sondern den Mut zu haben, bestehende Vorgaben wegweisend und kreativ auszulegen und Zeichen für den Vorrang von Wissenschafts- und Lehrfreiheit gegenüber kommerziellen Verwertungsansprüchen zu setzen.

Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft”
V.i.S.d.P. Prof. Dr. Rainer Kuhlen (Sprecher)


Die dem Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ zugrunde liegende Göttinger Erklärung wurde seit 2004 von 373 Fachgesellschaften, Verbänden, Institutionen und sechs Einrichtungen aus der Allianz der Wissenschaftsorganisationen sowie 7300 Einzelpersonen unterzeichnet. Das zentrale Ziel der Göttinger Erklärung gilt weiterhin: In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden! Aus urheberrechtlicher Sicht soll dieses Ziel durch eine umfassende Bildungs- und Wissenschaftsschranke erreicht werden. Das Aktionsbündnis stützt sich in seiner Arbeit auf eine 18-köpfige Lenkungsgruppe. Sprecher des Aktionsbündnisses sind derzeit Prof. Dr. Rainer Kuhlen, Dr. Harald Müller und Dr.-Ing. Joachim E. Meier.

Weitere Informationen zum Themenkomplex des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft bietet auch die Plattform IUWIS.

Nächste Termine
6. November 2020
Jahrestagung des Aktionsbündnisse (online)
Ein Status-Überblick zum Urheberrecht — national und in Europa
Programm und Anmeldung

News  
6. April 2021 §

Das Aktionsbündnis nimmt zum „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ Stellung.
Stellungnahme vom 6. April 2021 zum Gesetzentwurf.
Stellungnahme vom 22. Februar 2021 zum Gesetzentwurf.
Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Referentenentwurf.

7. Oktober 2020 Buch Kuhlen

Bei de Gruyter erschienen:
Rainer Kuhlen, „Die Transformation der Informationsmärkte in Richtung Nutzungsfreiheit — Alternativen zur Als-ob-Regulierung im Wissenschaftsurheberrecht“.
Online unter DOI: 10.1515/9783110693447

28. Februar 2018 auf ein Neues...

UrhWissG tritt in Kraft — kein ganz großer Wurf, aber doch größere Rechtssicherheit und einige Verbesserungen
(Pressemitteilung).

20. November 2017 Jahrestagung

Alle Vorträge unserer Jahrestagung vom 8. November 2017 sind online verfügbar:
(Vorträge).

7. Juli 2017 Paragraphenzeichen

Die Urheberrechtsreform (UrhWissG) ist durch — Erleichterung, aber kein Grund zum Jubeln
(Pressemitteilung).

26. Juni 2017 Pusteblume

Ein Appell an den Bundestag: Das UrhWissG muss in dieser Legislaturperiode ohne Einschränkungen verabschiedet werden.
Das Aktionsbündnis fordert die beiden Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU und SPD, Volker Kauder und Thomas Oppermann, auf, den Regierungsentwurf für das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz für die Abstimmung im Bundestag freizugeben, und dann die Mitglieder des Bundestags, dem Gesetz ohne Einschränkungen zuzustimmen.
(Pressemitteilung).

22. Mai 2017 Spielplatz

FAZ, diesen Kampf kannst Du nicht gewinnen — Verzerrter Journalismus in Sachen Urheberrecht durch Herausgeber und Geschäftsführer der FAZ
Das Aktionsbündnis kritisiert den offenen Brief der Herausgeber und Geschäftsführer an den Bundesrat vom 12.5.2017 und den vom 18.05.2017 an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Durch diese Schreiben versuchen die „Macher“ des Blattes Druck auf die Gesetzgebungsorgane auszuüben. Dieses Verhalten kann man gelinde gesagt nur als ungewöhnlich und äußerst bedenklich bezeichnen.
(Pressemitteilung).

10. Mai 2017

Der Bundesrat sollte sich nicht von den Untergangsszenarien des Börsenvereins blenden lassen.
Wir haben in einer Stellungnahme an den Bundesrat diesen aufgefordert, den Gesetzesentwurf zum „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ anlässlich seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 nicht aufzuhalten, sondern im Prinzip zu unterstützen.
(Pressemitteilung)


27. April 2017 schlechter Weg

Die Zeit drängt: Bildung und Wissenschaft brauchen eine Reform des Urheberrechts!
Wir unterstützen weiter den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf für eine Reform des Urheberrechts, jedoch bedauern wir die Verschlechterungen des Regierungsentwurfs im Vergleich zum Referentenentwurf.
(Pressemitteilung).

23. Februar 2017

Petition zur Unterstützung des Referentenentwurfs zur Reform des Urheberrechts
Unterstützen auch Sie diese Petition auf change.org!
(zur Petition)


14. Februar 2017 fake-news

Wir machen darauf aufmerksam, dass auf der Website www.publikationsfreiheit.de versucht wird, die Öffentlichkeit und insbesondere die Autorinnen und Autoren in Bildung und Wissenschaft mit unzutreffenden Behauptungen zugunsten von Verlagsinteressen zu manipulieren.
(Pressemitteilung).

24. Januar 2017

Der Weg ist noch nicht zu Ende — aber die Richtung stimmt
Das Aktionsbündnis sieht im Referentenentwurf des BMJV für ein „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz — UrhWissG“ einen wichtigen Schritt in Richtung eines bildungs- und wissenschaftsfreundlichen Urheberrechts.
(Pressemitteilung)


21. Dezember 2016 ABWS

Der Weg zu der Einen Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) sollte nun frei sein — Gehen Sie voran, Herr Maas!
(Pressemitteilung).

15. Dezember 2016LMS in Deutschen Hochschulen

KMK, VG Wort und HRK müssen endlich Klarheit schaffen
Die gemeinsame Pressemitteilung von KMK, VG Wort und HRK vom 9.12.2016 sorgt in den Hochschulen weithin stark für Verunsicherung und Verwirrung. Was soll tatsächlich ab dem 1.1.2017 mit den elektronischen Semesterapparaten geschehen? Weiter wird derzeit gelöscht bzw. Texte auf unsichtbar gestellt. Es besteht Handlungsbedarf!
(Pressemitteilung)


12. Dezember 2016 Paragraphenzeichen

Und sie scheinen sich doch noch bewegen zu können – KMK und VG-Wort. Und die Hochschulrektorenkonferenz ist jetzt an Bord. Wie die Übergangsregelung ab Anfang 2017 aussehen soll, ist jedoch noch unklar. Schuld an dem jetzigen offensichtlichen Desaster um den Rahmenvertrag zu § 52a UrhG ist letztlich die unerträgliche Verzögerungstaktik der Politik.
(Pressemitteilung).

22. November 2016faul

Empfehlung zum Umgang mit § 52a UrhG im Kontext des Rahmenvertrags zwischen KMK und VG-Wort veröffentlicht.
(Pressemitteilung)


16. November 2016 Breif an den BMJV

Offener Brief an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas: „Bitte lassen Sie den Schleier von diesem verdeckten Objekt [dem Entwurf einer Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht] wegreißen! Der Öffentlichkeit ist das Spiel mit Andeutungen nicht länger zuzumuten.“
(offener Brief).

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Publikationen
Jahrestagung Vorträge der Jahrestagung vom 8. November 2017 online verfügbar:

publication Was wissen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über ihre Urheberrechte, wie handeln sie, und was wünschen sie?
Studie im Auftrag des Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V.

publication Folder mit unserem Empfehlungen zum Umgang mit dem Rahmenvertrag zwischen KMK und VG-Wort zu § 52a UrhG
Version: 22. November 2016
Format: A4 duplex

publication Folder mit den aktuellen Forderungen
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zur Allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsklausel
Version: August 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Folder zum Zweitöffentlichungsrecht für wissenschaftliche Artikel
Version: Juli 2015 — größere Stückzahlen zur Auslage können Sie bei uns anfordern.

publication Information als Vitamin für Innovation: Schranken oder Lizenzen für Forschung und Lehre?
Zusammenstellung zur Jahrestagung am 10. Oktober 2013

publication Breite Unterstützung für eine umfassende Verbesserung des Urheberrechts für Bildung und Wissenschaft
Auswertung einer Befragung und politische Konsequenzen, September/Oktober 2011

Wichtige Links
facebook Facebook-Auftritt des Aktionsbündnisses

Das IUWIS Projekt entwickelt Social-Network mit Informationen zum Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft.

zuletzt geändert am 9. 01. 2015Stand des Newsdienstes: 6. 04. 2021